Seecontainer Baugenehmigung
Seecontainer lassen sich auch abseits des Transportwesens vielseitig einsetzten. Ob als Lager, Geräteschuppen, Maschinenraum oder umgebaut als Wohnraum, allen Varianten gemein ist die einfache Aufstellung vor Ort. Sobald der Container jedoch dauerhaft vom Lkw abgeladen werden soll, muss in der Regel eine Baugenehmigung beim der Gemeinde eingeholt werden. Für gewöhnlich betreut Sie das lokale Bauordnungsamt bei diesem Anliegen.
Die genauen Regelungen für die Aufstellung von Seecontainern unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Von Wichtigkeit für das Erteilen der Genehmigungen sind einerseits die Landesbauordnung und andererseits der Verwendungszweck, unter welchem die Seecontainer geführt werden. Dabei wird vom Staat festgelegt, ob es sich bei den Containern um Behälter beziehungsweise bauliche Anlagen handelt oder ob die errichteten Räumlichkeiten als fliegende Bauten fungieren.
Aufstellungsort bestimmt die Vorschriften
Um sich einen Überblick zu verschaffen, inwiefern das Aufstellen von Seecontainern in Ihrer Region überhaupt möglich ist, lohnt der Blick in die geltende Landesbauverordnung. In ihr ist festgehalten in welchen Gebieten was gebaut werden darf und welche Aspekte es dabei zu beachten gilt. Die Landesbauverordnungen weisen teils, je nach Bundesland, starke Unterschiede auf.
Näheres zur aktuell geltenden Landesbauverordnug als auch zum deutschlandweit einheitlichen Baugesetz sowie die Baunutzungsordnung finden Sie hier.
Maßgeblich wird das Vorhaben vor allem auch vom lokalen Bebauungsplan mitbestimmt. In diesem sind unter anderem Dinge wie Formen der Bauwerke oder die Integration ins unmittelbare Umfeld aufgeführt.
Teils wird die Aufstellung von Seecontainern auch als verfahrensfreies Vorhaben gewertet, somit bedarf es an sich also keiner Genehmigung. Nichtsdestotrotz müssen auch dabei gewisse Regeln befolgt werden.
Darunter fallen beispielsweise, dass die Abstandsflächen und Baulinien, Windlast, Schneelast, Brandschutz, Standsicherheit und natürlich Baum- und Naturschutz eingehalten werden müssen.
Möchten Sie die Seecontainer nicht lediglich als Lager nutzen, sondern beispielsweise als öffentliche Werkstatt oder gastronomisch, so ist dies tortzdem noch unter Berücksichtigung zusätzlich zu beachtender Vorschriften, beispielsweise die Hygiene betreffend, auszuführen.
TIPP: Klären Sie vor der Aufstellung alle Punkte mit dem Bauordnungsamt genauestens ab. Im Falle von Unklarheiten sollten Sie diese umgehend aus der Welt schaffen. Andernfalls kann dies sonst dazu führen, dass die aufgestellten Container zwangsweise wieder abgerissen werden müssen. In dieser Hinsicht geht die Baubehörde mit Nachdruck solche Angelegenheiten an und kann „illegale“ Gebilde auch noch Jahre nach deren Errichtung abreißen lassen.
Nutzzweck festlegen
Seecontainer lassen sich in unterschiedliche Kategorien aufteilen, wenn es um bauliche Anliegen geht. Beide Möglichkeiten verfügen über Vorteile, die Kategorisierung ist in erster Linie vom vorgesehenen Verwendungszweck abhängig.
Fliegende Bauten
Bei fliegenden Bauten handelt es sich um bauliche Anlagen, welche stets nur temporär errichtet werden. Dabei spielt die Zeit eine tragende Rolle, fliegende Bauten dürfen maximal 6 Monate am gleichen Ort stehen und müssen anschließend demontiert und anderorts wieder errichtet werden. Gute Beispiele aus der Praxis dafür liefern Zirkuszelte oder Pop-up-Stores.
Container können teils auch als fliegende Bauten gewertet werden, wenn sie die gestellten Anforderungen einhalten. In solchen Fällen kann es sich beispielsweise um Sanitär-, Wohn- oder Messecontainer handeln. Für jene kurzen Zeiträume empfiehlt sich meist die Miete der Container, die Vermieter kümmern sich in der Regel auch gleich um die entsprechenden Genehmigungen.
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Behelfsbauten
Behelfsbauten werden auch als untergeordnete Gebäude bezeichnet. Beispiele dafür sind etwa Gartenschuppen oder auch temporärer Wohnraum. Ausschlaggebend für die Einteilung als Behelfbau ist eine zeitlich begrenzte Nutzung sowie die Größe des Objektes. Inwiefern eine solche vorliegt, wird von zuständigen Beamten der Bauaufsichtsbehörde entschieden. Daher können die Urteile teils auch recht unterschiedlich ausfallen. Sollten die Container jedoch als Behelfsbauten zugelassen werden, bietet dies einige Vorteile. Der Umfang der der Anforderungen lässt spürbar nach, in manchen Fällen entfällt sogar die Baugenehmigungspflicht.
Davon ungeachtet müssen in der Regel aber trotzdem ein Aufstellungs- sowie Nutzungsantrag gestellt werden.
Private Nutzung als Wohngebäude
Mittlerweile gibt es Möglichkeiten aus regulären Seecontainern spektakuläre Wohnräume zu gestalten. Die Alternative zum Massivhaus ist dabei preislich viel attraktiver, die Differenz zwischen einem hochwertigen Haus aus Seecontainern und einem Massivhaus kann bis zu 70 Prozent betragen.
Doch möchte man umgebaute Seecontainer für die Nutzung als privaten Wohnraum errichten, so steht man in Deutschland vor keiner leichten Aufgabe. Die Errichtung der Anlage innerhalb eines normalen Wohngebiets gestaltet sich in der Praxis als beinahe unmöglich. Lokale Bebauungspläne regeln exakt die Formen der Fassade, Dächer und anderen Bestandteile eines Hauses, darüber hinaus haben oft die direkten Nachbarn noch Mitspracherecht.
Als günstigere Alternative dazu bleiben Gewerbegebiete. Hier sind die geltenden Vorschriften etwas gelockert und die Aufstellung von Anlagen aus Seecontainern ist oft gestattet. Wie es sich mit der rein privaten Nutzung verhält, erfragen Sie im Idealfall bei der ansässigen Gemeinde.
Allgemein müssen auch im Gewerbegebiet einige Dinge beachtet werden:
- jeweilige Landesbauordnung
- örtlicher Bebauungsplan
- Baugesetzbuch
- Baunutzungsverordnung
- Raumnutzungsgesetz
- lokale Satzungen, betreffend Gestaltung, Erschließung und Gebühren.
- Natur- und Wasserschutz
Energiesparverordnung: Wie für alle Wohnanlagen innerhalb Deutschlands, so gelten auch für Häuser aus Seecontainern die Wärmeschutz- und Energiestandards gemäß EnEV2016. Aus diesem Grund müssen Containerhäuser oftmals auch einen Energieausweis bereithalten.
Aufstellung beantragen
Zuallererst sollten Sie eine Bauvoranfrage an die zuständige Gemeinde richten. Aus dieser sollte ersichtlich werden, ob das Vorhaben überhaupt wie gedacht umgesetzt werden kann und welche Genehmigungen dafür erforderlich werden. Vergewissern Sie sich, dass alle Details sowohl mit der Landesbauordnung als auch den lokalen Bebauungsplänen rechtskonform sind.
Als Nächstes sollten Sie mit ansässigen Versorgern über den Anschluss ans Netz sprechen. Sowohl Frisch- und Abwasser aber auch Strom und Kommunikation können verlegt werden, falls noch kein ausreichender Ausbau besteht.
Die eigentliche Antragstellung
Der Bauantrag an sich kann nur von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser eingereicht werden. Diese Zusatzqualifikation findet sich häufig unter Architekten aber auch Handwerkern wieder und wird ebenfalls als Planfertiger oder Okjektplaner benannt.
Sie unterteilt sich wieder in eine kleine und eine große Qualifikation, welche sich teils nach der Größe der Objekte, teils nach dem jeweiligen Bundesland richtet.
Um den Antrag erfolgreich vorbringen zu können, benötigen Sie folgende Dokumente in dreifacher Ausführung:
- das Antragsformular an sich
- mindestens eine Bauzeichnung, Maßstab 1:100 oder 1:50
- einen katasteramtlichen Lageplan
- die Baubeschreibung des geplanten Gebäudes
- umfassende Berechnungen
- Nachweise betreffend die Statik, den Wärmeschutz sowie eventuell den Schallschutz
TIPP: Gerade bei den Nachweisen kann der Hersteller für gewöhnlich weiterhelfen. Diese sind bei neu aufgebauten Wohncontainern meist mit enthalten und können bei Bedarf nachgeliefert werden. Dazu zählen unter anderem:
- die Betriebsbeschreibung, sofern es ein gewerbliches Bauvorhaben wie es beispielsweise die Aufstellung von Bürocontainern ist
- bei Containern mit Anschluss ans Abwassernetz der Entwässerungsplan, inklusive zeichnerischen Darstellungen
- Angaben zur Lüftung, Beheizung sowie Brandschutz
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